Wir wollen an dieser Stelle einmal das Problem mit dem Umtausch defekter Ware erklären. Sie kommen in ein Geschäft und wollen z.B. einen Staubsauger umtauschen, den Sie vor drei Tagen gekauft haben aber defekt ist. Jetzt stellen Sie aber fest, dass der Kassenzettel nicht mehr da ist. Der Händler erklärt Ihnen jetzt, dass ein Umtausch nur im Originalkarton und mit Kassenzettel möglich ist. Wenn es sich um einen Defekt handelt, die Ware also mangelhaft ist und der Kauf nicht länger als sechs Monate zurückliegt, muss der Händler die Ware umtauschen, auch ohne Originalkarton und Kassenzettel. Sie müssen auch nicht nachweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. Ist die Ware defekt, haben Sie einen Anspruch auf Gewährleistung oder Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass der Händler verpflichtet ist, die Ware gegen ein funktionierendes Gerät austauschen oder es reparieren muss. Sollte die Ware ausverkauft sein, oder der Händler kann sie nicht reparieren, muss er den Kaufpreis erstatten. Der Händler hat jedoch auch das Recht von Ihnen einen Nachweis zu verlangen, dass dieses Gerät bei ihm auch tatsächlich gekauft wurde. Hierzu genügt jedoch ein Zeuge der z.B. beim Kauf anwesend war. Haben Sie z.B. mit Karte gezahlt, genügt auch hier die Abrechnung.
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