Düsseldorf – Das Einbinden eines Facebook Like Buttons stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Der Verbraucherschutz NRW hatte gegen das Unternehmen Peek & Cloppenburg geklagt, weil diese den Facebook Like Button auf der Webseite eingebunden hatten.
Nach Meinung der Verbraucherschützer hätte das Unternehmen seine Besucher vorab aufklären müssen, dass Facebook über diesen Button das Surfverhalten der Seitenbesucher auslesen und für seine Zwecke verwenden kann. Das Gericht gab dem Kläger nun im Urteil (Urteil v. 09.03.2016, Az. 12 0 151/15) recht. Der Facebook Button muss nicht zwingend auf der Seite angebracht werden, damit sie funktioniert. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie nicht selbst die Daten sammle, denn mit dem Einbinden des Facebook Buttons, ermöglicht der Beklagte Facebook das sammeln von Daten.
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